§ 20 – Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
(1) Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig werden, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird. (2) Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forderung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. Der Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres ändern.
Kurz erklärt
- Pfändungen, die vor dem 1. Juli 1992 ausgebracht wurden, müssen nach den neuen Vorschriften behandelt werden, wenn Leistungen nach diesem Datum fällig werden.
- Gläubiger, Schuldner oder Drittschuldner können beim Vollstreckungsgericht eine Berichtigung des Pfändungsbeschlusses beantragen.
- Der Drittschuldner kann bis zur Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nach dem alten Pfändungsbeschluss zahlen.
- Auch wenn eine Verfügung über Arbeitseinkommen vor dem 1. Juli 1992 erfolgte, gelten die neuen Vorschriften, wenn die Forderung pfändbar ist.
- Änderungen der unpfändbaren Beträge zum 1. Juli eines Jahres unterliegen ebenfalls den gleichen Regelungen.