Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 17

§ 17 – zpoeg

(1) Das Bundesministerium der Justiz evaluiert unter Beteiligung der an der Erprobung teilnehmenden Länder vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024 die mit der vollvirtuellen Videoverhandlung gemachten Erfahrungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse. (2) Die an der Erprobung teilnehmenden Länder berichten dem Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der Evaluierung nach Absatz 1 am Ende eines jeden Kalenderjahres über die an den Gerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen. Der Bericht soll bezogen auf den Berichtszeitraum folgende Angaben enthalten: Anzahl der durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen, normal normal Angaben zu Art und Sachgebiet der Verfahren, in denen eine vollvirtuelle Videoverhandlung stattgefunden hat, normal normal Angaben zur anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren, normal normal Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen, normal normal Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat und normal normal Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und Verfahrensbeteiligten mit der Durchführung vollvirtueller Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz bewertet die Erfahrungen mit vollvirtuellen Videoverhandlungen vier und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024.
  • Die teilnehmenden Länder müssen jährlich Berichte über die durchgeführten Videoverhandlungen an das Ministerium senden.
  • Die Berichte müssen die Anzahl der Videoverhandlungen und Informationen zu den Verfahren, in denen sie stattfanden, enthalten.
  • Es sind Angaben zur anwaltlichen Vertretung, zur technischen Ausstattung und zu den Kosten der Videoverhandlungen erforderlich.
  • Zudem sollen die Berichte Erfahrungen der Gerichte und Beteiligten sowie die Nutzungsmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit dokumentieren.