Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 16

§ 16 – zpoeg

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche vollvirtuelle Videoverhandlungen zum Zwecke ihrer Erprobung zuzulassen. Eine Videoverhandlung (§ 128a der Zivilprozessordnung) findet als vollvirtuelle Videoverhandlung statt, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Videoverhandlung von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus leitet. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. In der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen: die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 sowie normal normal Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten. normal normal normal arabic Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (3) Ist durch Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine vollvirtuelle Videoverhandlung zugelassen, so ist deren Durchführung nur zulässig, wenn alle Mitglieder des Gerichts gegenüber dem Vorsitzenden erklärt haben, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, normal normal gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eine Videoverhandlung nach § 128a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung angeordnet wurde und normal normal kein Verfahrensbeteiligter fristgerecht Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung eingelegt hat. normal normal normal arabic Über die Durchführung einer vollvirtuellen Videoverhandlung entscheidet der Vorsitzende. (4) In öffentlichen Verhandlungen ist die Öffentlichkeit herzustellen, indem die vollvirtuelle Videoverhandlung in Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Urteilsverkündung nach § 310 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung und die Landesregierungen dürfen vollvirtuelle Videoverhandlungen zur Erprobung zulassen.
  • Bei diesen Verhandlungen nehmen alle Beteiligten per Bild- und Tonübertragung teil, und der Vorsitzende kann von einem anderen Ort aus leiten.
  • Die Zulassung kann auf bestimmte Gerichte oder Verfahren beschränkt werden und muss technische und organisatorische Rahmenbedingungen festlegen.
  • Die Rechtsverordnung gilt bis zum 31. Dezember 2033 und benötigt keine Zustimmung des Bundesrates.
  • Die Öffentlichkeit muss durch Übertragung der Verhandlung in einen öffentlich zugänglichen Raum hergestellt werden.