Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 46

§ 46 – Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen gelten für Musterfeststellungsklagen, die vor dem 13. Oktober 2023 eingereicht wurden.
  • Es sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
  • Auch die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung ist relevant.
  • § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 12. Oktober 2023 gültigen Fassung ist anzuwenden.
  • Die genannten Vorschriften bleiben bis zur Entscheidung der Klage in Kraft.