Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 46
§ 46 – Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelungen gelten für Musterfeststellungsklagen, die vor dem 13. Oktober 2023 eingereicht wurden.
- Es sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
- Auch die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung ist relevant.
- § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 12. Oktober 2023 gültigen Fassung ist anzuwenden.
- Die genannten Vorschriften bleiben bis zur Entscheidung der Klage in Kraft.