Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 44

§ 44 – Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln. (2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.

Kurz erklärt

  • Verfahren zur Anpassung von Miete oder Pacht wegen COVID-19 sind wichtig und sollen schnell bearbeitet werden.
  • Dies gilt für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind.
  • Ein erster Gerichtstermin soll innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.
  • Die Regelung zielt darauf ab, die Auswirkungen der Pandemie auf Mietverhältnisse zu berücksichtigen.
  • Die Verfahren haben Vorrang vor anderen rechtlichen Angelegenheiten.