Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 45
§ 45 – Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.
Kurz erklärt
- Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist möglich.
- Ein Vollstreckungstitel muss gegen alle Gesellschafter gerichtet sein.
- Der Titel muss vor dem 1. Januar 2024 erwirkt worden sein.
- Es handelt sich um eine Regelung gemäß § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Die Vorschrift betrifft rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts.