Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 44
§ 44 – Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln. (2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.
Kurz erklärt
- Verfahren zur Anpassung von Miete oder Pacht wegen COVID-19 sind wichtig und sollen schnell bearbeitet werden.
- Dies gilt für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind.
- Ein erster Gerichtstermin soll innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.
- Die Regelung zielt darauf ab, die Auswirkungen der Pandemie auf Mietverhältnisse zu berücksichtigen.
- Die Verfahren haben Vorrang vor anderen rechtlichen Angelegenheiten.