§ 29 – zpoeg
Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende Übergangsvorschriften: Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung Anwendung. normal normal § 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind; einer Kostenrückfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem 1. September 2004 abgelehnt worden ist. Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es dabei. normal normal Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine Anwendung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Für Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, gilt die alte Fassung von § 91a der Zivilprozessordnung.
- Die neue Fassung von § 91 ist auch für bereits abgeschlossene Verfahren anwendbar.
- Eine Kostenrückfestsetzung kann erfolgen, auch wenn sie vor dem 1. September 2004 abgelehnt wurde.
- Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben unberührt.
- § 411a der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind.