Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 30. Januar 1877
§ 28

§ 28 – zpoeg

(1) Das Mahnverfahren findet nicht statt für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt. (2) § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung findet auf Verträge, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses die Angabe des nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahrezinses tritt.

Kurz erklärt

  • Das Mahnverfahren ist für Unternehmeransprüche aus Verbraucherkreditverträgen nicht zulässig, wenn der effektive Jahreszins über dem Basiszinssatz um mehr als 12 Prozentpunkte liegt.
  • Der Basiszinssatz ist gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.
  • Für Verträge, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen, gilt eine spezielle Regelung für die Angabe des effektiven Jahreszinses.
  • Anstelle der üblichen Angaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der effektive Jahreszins nach dem Verbraucherkreditgesetz angegeben werden.
  • Diese Regelungen betreffen die Anwendung des § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung.