Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
30. Januar 1877
§ 37
§ 37 – Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.
Kurz erklärt
- § 799a der Zivilprozessordnung regelt die Vollstreckung aus Urkunden.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn die Vollstreckung vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt wurde.
- Das bedeutet, dass frühere Entscheidungen zur Unzulässigkeit der Vollstreckung Vorrang haben.
- Der Stichtag ist der 19. August 2008.
- In solchen Fällen findet § 799a keine Anwendung.