§ 37 – Bußgeld
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, normal entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder normal entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer falsche oder unvollständige Auskünfte gibt oder diese nicht rechtzeitig erteilt.
- Dies betrifft insbesondere Informationen zu Wohngeldansprüchen und Änderungen der relevanten Verhältnisse.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2000 Euro bestraft werden.
- Wohngeldbehörden sind die zuständigen Verwaltungsbehörden für diese Ordnungswidrigkeiten.
- Es wird zwischen vorsätzlichem und leichtfertigem Handeln unterschieden.