Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 41

§ 41 – Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.

Kurz erklärt

  • Wenn Änderungen des Gesetzes oder der Wohngeldverordnung in Kraft treten, gilt für laufende Wohngeldanträge das alte Recht bis zu den Änderungen.
  • Nach Inkrafttreten der Änderungen wird das neue Recht für die Entscheidung über den Antrag angewendet.
  • Wenn ein Antrag nach Inkrafttreten der Änderungen gestellt wird, aber der Bewilligungszeitraum vorher beginnt, gilt das alte Recht bis zu den Änderungen.
  • Wurde vor Inkrafttreten der Änderungen bereits über einen Wohngeldantrag entschieden, bleibt das alte Recht für die Leistung des Wohngeldes maßgeblich.
  • Die Regelungen gelten sowohl für Wohngeldanträge als auch für Anträge nach bestimmten Paragraphen des Gesetzes.