Gesetzklar

WOGG – wogg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2008-09-24

Inhaltsübersicht –

Teil 1 S0 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung auto S0 col1 1 1.00* col2 2 8.00* § 1 1 left col1 0 top Zweck des Wohngeldes 1 left col2 0 top § 2 1 left col1 0 top Wohnraum 1 left col2 0 top § 3 1 left col1 0 top Wohngeldberechtigung 1 left col2 0 top top left 50 2 0 0 none 1 inhalt %yes; T…

§ 1 – Zweck des Wohngeldes

§ 2 – Wohnraum

§ 3 – Wohngeldberechtigung

(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Per…

§ 4 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes

§ 5 – Haushaltsmitglieder

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt, normal als Lebenspartner oder Leben…

§ 6 – Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

§ 7 – Ausschluss vom Wohngeld

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, normal normal Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschus…

§ 8 – Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr.…

§ 9 – Miete

(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. (2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht: …

§ 10 – Belastung

(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann…

§ 11 – Zu berücksichtigende Miete und Belastung

(1) Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist die Summe aus der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zur Höhe der Summe, …

§ 12 – Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente

(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1. (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet s…

§ 13 – Gesamteinkommen

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.…

§ 14 – Jahreseinkommen

(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbe…

§ 15 – Ermittlung des Jahreseinkommens

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Einmaliges Einkomm…

§ 16 – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: Steuern vom Einkommen, normal Pflichtbeiträge zur gesetzlic…

§ 17 – Freibeträge

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen: 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder normal normal b) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elfte…

§ 17a – Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

(1) Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag abzuziehen. Dieser beträgt 1 200 Euro vom jährlichen Einkomm…

§ 18 – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen: bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 …

§ 19 – Höhe des Wohngeldes

(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt col1 1 * 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. 1 center col1 0 top top left 50 1 none 0 %yes; „M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatlich…

§ 20 – Gesetzeskonkurrenz

(1) (weggefallen) (2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde: Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, normal normal Leistu…

§ 21 – Sonstige Gründe

§ 22 – Wohngeldantrag

§ 23 – Auskunftspflicht

(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben: die Haushaltsmitglieder, normal die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den …

§ 24 – Wohngeldbehörde und Entscheidung

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde…

§ 25 – Bewilligungszeitraum

(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden. (2) Der Bewilligungszeitraum be…

§ 26 – Zahlung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld ist an die wohngeldberechtigte Person zu zahlen. Es kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person oder, wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne deren Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder in …

§ 26a – Vorläufige Zahlung des Wohngeldes

(1) Eine vorläufige Zahlung des Wohngeldes kann erfolgen, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Grundlage der vorläufigen Zahlung sind ausschließlich die für das Wohngeld m…

§ 27 – Änderung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht, normal normal die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Pr…

§ 28 – Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs

(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des näc…

§ 29 – Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung

(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner. (2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unr…

§ 30 – Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

(1) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem Tod des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurde, als unter Vorbehalt geleistet. Das Geldinstitut muss es d…

§ 30a – Bagatellgrenze bei Rückforderungen

Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnu…

§ 31 – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

§ 32 – Erstattung des Wohngeldes durch den Bund

§ 33 – Datenabgleich

(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften und normal normal der jeweils zuständigen Behörde n…

§ 34 – Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswi…

§ 35 – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung; normal normal der Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes; normal normal der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes; normal normal di…

§ 36 – Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen

(1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchzuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen…

§ 37 – Bußgeld

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, normal entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder normal entgegen § 27 Abs. 3…

§ 38 – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und normal normal b) des Einkommens (§§ 13 bis 18) normal normal normal …

§ 39 – Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland

(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und…

§ 40 – Einkommen bei anderen Sozialleistungen

§ 41 – Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entschei…

§ 42 – Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches

§ 42a – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligung…

§ 42b – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes

(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des bisherigen Bewilligung…

§ 42c – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO-Bepreisung

(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des bisherigen Bewilligung…

§ 42d – Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2023 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2022, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des bisherigen Bewilligung…

§ 43 – Fortschreibung des Wohngeldes

(1) Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres die folgenden Berechnungsgrößen des Wohngel…

§ 44 – Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes

(1) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes (§ 43) bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zei…

§ 45 – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Personen, die a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder normal normal b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, normal normal normal alpha nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses f…

Anlage 1 – (zu § 12 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 1 – 2) Fundstelle center col1 40* center col2 45* center col3 25* Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 1 col1 Mietenstufe 1 col2 Höchstbetrag in Euro 1 col3 1 middle bottom 1 col1 6 1 I 1 col2 1 col3 II 1 col2 1 col3 III 1 col2 1 col3 IV 1 col2 1…

Anlage 2 – (zu § 19 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3) Werte für „a“, „b“ und „c“ auto S5 Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: col1 12* right col…

Anlage 3 – (zu § 19 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 3) Rechenschritte und Rundungen auto S5 Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt: col1 12* center col2 25* center col3 25* center col4 25* center col5 25* center col6 25* center col7 25* 1 col1 Haushalts…