Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 8

§ 8 – Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder normal b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird, normal alpha normal nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder normal b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird, normal alpha normal bis zum Letzten a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder normal b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird. normal alpha normal arabic Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird, normal die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird, normal der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird, normal der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder normal die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird. normal arabic (2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Ausschluss vom Wohngeld gilt während des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Leistungen.
  • Der Ausschluss tritt ab dem Monat in Kraft, für den der Antrag auf Wohngeld gestellt wurde, oder ab dem nächsten Monat, wenn der Antrag nicht zum Monatsanfang gestellt wird.
  • Nach der Bewilligung der Leistung gilt der Ausschluss bis zum letzten Tag des bewilligten Monats oder bis zum Vormonat, wenn die Bewilligung nicht rechtzeitig erfolgt.
  • Der Ausschluss wird nicht wirksam, wenn der Antrag zurückgenommen, abgelehnt oder nur als Darlehen gewährt wird.
  • Haushaltsmitglieder, die auf Leistungen verzichten, um Wohngeld zu beantragen, gelten ab dem Zeitpunkt des Verzichts nicht als ausgeschlossen.