Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 23

§ 23 – Auskunftspflicht

(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben: die Haushaltsmitglieder, normal die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und normal bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, normal b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die frühere Lebenspartnerin, normal c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und normal d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, normal alpha die keine Haushaltsmitglieder sind. normal arabic Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5). Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach § 22 und im Antrag nach § 27 Absatz 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. (2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben. (3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, auf Verlangen der Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. (4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld entstanden sind, sollen abweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu erstatten hat, erhoben werden. (5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Personen müssen der Wohngeldbehörde auf Anfrage Informationen über ihre Verhältnisse geben, darunter Haushaltsmitglieder und enge Angehörige.
  • Arbeitgeber der Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über das Arbeitsverhältnis und den Verdienst zu geben, wenn die Wohngeldbehörde dies verlangt.
  • Vermieter müssen Informationen über die Miethöhe und -zusammensetzung bereitstellen, wenn dies für die Wohngeldprüfung notwendig ist.
  • Stellen, die Kapitalerträge auszahlen, müssen der Wohngeldbehörde Auskunft über die Höhe dieser Erträge geben, wenn der Verdacht auf rechtswidrige Wohngeldinanspruchnahme besteht.
  • Die Auskunftspflichtigen unterliegen bestimmten Regelungen des Sozialgesetzbuches, die auch für die Wohngeldbehörde gelten.