Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 36

§ 36 – Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen

(1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchzuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung: vierteljährlich a) für den Erhebungszeitraum die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; normal normal b) für den vergleichbaren Erhebungszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten; normal normal normal alpha normal normal jährlich die Angaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr. normal normal normal arabic (2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Einzelangaben auch dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden ist, an dieses übermittelt werden. Dabei sind mehr als fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die Wohnraum gemeinsam bewohnen, in einer Gruppe zusammenzufassen. Bei der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit einzurichten, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Erhebung von Daten erfolgt vierteljährlich für das vergangene Kalenderquartal.
  • Statistische Landesämter müssen dem Statistischen Bundesamt die erforderlichen Daten nach Ablauf des Erhebungszeitraums bereitstellen.
  • Jährlich sind auch spezifische Daten für den Monat Dezember zu übermitteln, unter Berücksichtigung rückwirkender Entscheidungen.
  • Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen sind ebenfalls jährlich zu übermitteln.
  • Die übermittelten Daten müssen getrennt von anderen Daten behandelt werden und dürfen nur für festgelegte Zwecke verwendet werden.