Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 35

§ 35 – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung; normal normal der Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes; normal normal der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes; normal normal die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die a) noch nicht 18 Jahre alt sind oder normal normal b) mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind; normal normal normal alpha ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale; normal normal das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder; normal normal der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht; normal normal die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben; normal normal a) das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach den §§ 17, 17a und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18; normal normal b) die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 für jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied; normal normal normal alpha im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal; normal normal das Datum der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung. normal normal normal arabic (2) Hilfsmerkmale sind: Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde; normal normal Wohngeldnummern; diese dürfen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf diese Verhältnisse zulassen. normal normal normal arabic Die Wohngeldnummern sind zu löschen, sobald bei den statistischen Landesämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erstellung und Prüfung von Ergebnissen aus der Bestandsfortschreibung abgeschlossen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Absatz 1). (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Erhebungsmerkmale umfassen Informationen zum Wohngeldantrag, bewilligten Betrag, Bewilligungszeitraum und Anzahl der Haushaltsmitglieder.
  • Es werden auch Altersgruppen der Haushaltsmitglieder sowie deren Erwerbsbeteiligung und Geschlecht erfasst.
  • Die Wohnverhältnisse, wie Größe der Wohnung und Höhe der Miete, sind ebenfalls relevante Merkmale.
  • Das monatliche Gesamteinkommen und Abzüge für Steuern und Sozialversicherungen werden für jedes Haushaltsmitglied erfasst.
  • Hilfsmerkmale beinhalten die Kontaktdaten der Wohngeldbehörde und Wohngeldnummern, die nach fünf Jahren gelöscht werden müssen.