Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 34

§ 34 – Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen. (2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35). (3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Es wird eine Bundesstatistik über Anträge und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Gesetz sowie über die relevanten Haushaltsmitglieder geführt.
  • Die Statistik ist wichtig für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus und die Erstellung von Wohngeld- und Mietenberichten.
  • Wohngeldbehörden sind verpflichtet, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • Die Daten von bestimmten Personen werden zur Ermittlung statistischer Daten verwendet.
  • Wohngeldberechtigte Personen müssen über die Nutzung ihrer Daten für die Statistik informiert werden.