Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. September 2008
§ 30a
§ 30a – Bagatellgrenze bei Rückforderungen
Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.
Kurz erklärt
- Bei Aufhebung oder Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides wird bis zu 50 Euro keine Rückzahlung gefordert.
- Dies betrifft auch Fälle von Aufrechnung oder Verrechnung.
- Die Regelung dient der Erprobung einer Bagatellgrenze.
- Die Erprobung gilt bis zum 31. Dezember 2024.
- Überzahltes Wohngeld bis zur festgelegten Grenze bleibt unberücksichtigt.