Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. September 2008
§ 10
§ 10 – Belastung
(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder übersteigt.
Kurz erklärt
- Belastung umfasst die Kosten für Kapitaldienst und Bewirtschaftung von Wohnraum.
- Die Wohngeldbehörde ermittelt die Belastung in einer Wohngeld-Lastenberechnung.
- Eine vollständige Berechnung kann entfallen, wenn die Belastung aus Zinsen und Tilgungen hoch genug ist.
- Die hohe Belastung muss den Höchstbetrag und die Klimakomponente erreichen oder übersteigen.
- Die Regelungen gelten gemäß den entsprechenden Paragraphen des Gesetzes.