Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 10

§ 10 – Belastung

(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder übersteigt.

Kurz erklärt

  • Belastung umfasst die Kosten für Kapitaldienst und Bewirtschaftung von Wohnraum.
  • Die Wohngeldbehörde ermittelt die Belastung in einer Wohngeld-Lastenberechnung.
  • Eine vollständige Berechnung kann entfallen, wenn die Belastung aus Zinsen und Tilgungen hoch genug ist.
  • Die hohe Belastung muss den Höchstbetrag und die Klimakomponente erreichen oder übersteigen.
  • Die Regelungen gelten gemäß den entsprechenden Paragraphen des Gesetzes.