§ 20 – Gesetzeskonkurrenz
(1) (weggefallen) (2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde: Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, normal normal Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder normal normal Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa. normal normal normal arabic Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Es gibt keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn alle Haushaltsmitglieder bestimmte Ausbildungsförderungen erhalten oder beantragen könnten.
- Diese bestimmten Leistungen umfassen unter anderem Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
- Der Ausschluss von Wohngeld gilt auch, wenn die Förderungsberechtigten keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Höhe haben.
- Wenn Wohngeld bereits bewilligt wurde und die Ausbildung beginnt, bleibt das Wohngeld bis zum Ende des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe erhalten.
- Leistungen, die nur als Darlehen gewährt werden, führen nicht zum Ausschluss des Wohngeldanspruchs.