Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 5

§ 5 – Haushaltsmitglieder

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt, normal als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt, normal mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, normal mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, normal ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist, normal Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist normal arabic und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. (2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist. (3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen. (4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Haushaltsmitglieder sind Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person im gleichen Wohnraum leben und enge Lebensbeziehungen haben.
  • Ehepartner, Lebenspartner und enge Verwandte zählen ebenfalls als Haushaltsmitglieder, wenn sie nicht dauerhaft getrennt leben.
  • Ein wechselseitiger Wille zur Verantwortung wird vermutet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder, wenn sie die Bedingungen für Wohngeld erfüllen.
  • Bei getrennt lebenden Eltern sind Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglieder, wenn die Betreuung annähernd gleich verteilt ist.