Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 18

§ 18 – Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen: bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist; normal bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden; normal bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist; normal bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist. normal arabic Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

Kurz erklärt

  • Bei der Berechnung des Gesamteinkommens können bestimmte Unterhaltsaufwendungen abgezogen werden.
  • Bis zu 3.000 Euro jährlich können für ein auswärts wohnendes Haushaltsmitglied wegen Berufsausbildung abgezogen werden.
  • Für ein Kind, das als Haushaltsmitglied gilt, können ebenfalls bis zu 3.000 Euro jährlich abgezogen werden, wenn die Zahlungen an den anderen Elternteil geleistet werden.
  • Für einen früheren oder getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner können bis zu 6.000 Euro jährlich abgezogen werden.
  • Bei bestehenden Unterhaltsvereinbarungen oder Titeln können die festgelegten Beträge abgezogen werden.