Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 12

§ 12 – Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente

(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1. (2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1. (3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert, normal normal einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst. normal normal normal arabic Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde. (4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen. (4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden. (5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet: center col1 22* center col2 58* Mietenstufe 1 col1 middle Mietenniveau 1 col2 middle 1 bottom I 1 col1 niedriger als minus 15 Prozent 1 col2 II 1 col1 minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent 1 col2 III 1 col1 minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent 1 col2 IV 1 col1 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent 1 col2 V 1 col1 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent 1 col2 VI 1 col1 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent 1 col2 VII 1 col1 35 Prozent und höher 1 col2 top left 50 2 1 all 1 Mieten %yes; (6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO -Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen: center col1 27* center col2 25* center col3 23* center col4 25* Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit- glieder 1 col1 Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO -Bepreisung in Euro 1 col2 Betrag der dauerhaften Heiz-kostenkomponente in Euro 1 col3 Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro 1 col4 bottom bottom 1 col1 14,40 1 col2 1 col3 110,40 1 col4 1 col1 18,60 1 col2 1 col3 142,60 1 col4 1 col1 22,20 1 col2 1 col3 170,20 1 col4 1 col1 25,80 1 col2 1 col3 197,80 1 col4 1 col1 29,40 1 col2 1 col3 225,40 1 col4 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 1 left col1 3,60 1 col2 1 col3 27,60 1 col4 top left 50 4 1 all 0 1 haushalt %yes; (7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen: center col1 50* center col2 50* Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 1 col1 Als Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro 1 col2 bottom bottom 1 col1 19,20 1 col2 1 col1 24,80 1 col2 1 col1 29,60 1 col2 1 col1 34,40 1 col2 1 col1 39,20 1 col2 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 1 left col1 4,80 1 col2 top left 50 2 1 all 0 1 haushalt1 %yes;

Kurz erklärt

  • Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung hängen von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe ab.
  • Die Mietenstufe einer Gemeinde wird anhand des Mietenniveaus für Wohnraum bestimmt, das vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird.
  • Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern werden zusammengefasst, während größere Gemeinden einzeln betrachtet werden.
  • Für bestimmte Inselgemeinden ohne Festlandanschluss wird ein gemeinsames Mietenniveau festgelegt.
  • Es gibt spezifische Beträge zur Entlastung bei Heizkosten und als Klimakomponente, die ebenfalls von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängen.