Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 17

§ 17 – Freibeträge

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen: 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder normal normal b) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege; normal normal normal alpha normal normal 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist; normal normal 1 320 Euro, wenn a) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und normal normal b) mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird; normal normal normal alpha normal normal ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Es können jährliche Freibeträge vom Gesamteinkommen abgezogen werden.
  • Für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder bei Pflegebedürftigkeit sind 1.800 Euro abzuziehen.
  • Für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder Gleichgestellte beträgt der Freibetrag 750 Euro.
  • Wenn ein Haushaltsmitglied mit einem oder mehreren Kindern zusammenlebt, die unter 18 Jahre alt sind, kann ein Freibetrag von 1.320 Euro abgezogen werden.
  • Für die eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit eines Kindes unter 25 Jahren kann bis zu 1.200 Euro abgezogen werden.