Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 16

§ 16 – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind: Steuern vom Einkommen, normal Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, normal Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. normal arabic Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.

Kurz erklärt

  • Bei der Berechnung des Jahreseinkommens werden 10 Prozent abgezogen, wenn Steuern und Pflichtbeiträge zu erwarten sind.
  • Dies betrifft Einkommensteuern sowie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
  • Auch wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu ähnlichen Versicherungen gezahlt werden, gilt dieser Abzug.
  • Der Abzug gilt ebenfalls, wenn Beiträge für ein Haushaltsmitglied gezahlt werden müssen.
  • Ausnahmen bestehen, wenn eine beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung mit Drittbeiträgen vorliegt.