Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. September 2008
§ 45
§ 45 – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Personen, die a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder normal normal b) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, normal normal normal alpha nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Personen, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in stationären Einrichtungen erhalten, sind vom Wohngeld ausgeschlossen.
- Dies gilt, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden.
- Der Ausschluss vom Wohngeld betrifft Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder ähnlichen Gesetzen.
- Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2023 gültig.
- Bestimmte Absätze des § 7 gelten entsprechend für diese Regelung.