§ 15 – Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist. (3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen. (4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
Kurz erklärt
- Das Jahreseinkommen wird auf Basis des erwarteten Einkommens zum Zeitpunkt der Antragstellung ermittelt.
- Einmalige Einkünfte werden dem Zeitraum zugeordnet, in dem sie erzielt werden; ohne festgelegten Zeitraum wird ein Zwölftel für die nächsten zwölf Monate angerechnet.
- Einmalige Einkünfte, die vor der Antragstellung erhalten wurden, zählen nur, wenn sie im Jahr davor zugeflossen sind.
- Sonderzahlungen und ähnliche Leistungen, die seltener als monatlich ausgezahlt werden, werden anteilig auf die Monate im Bewilligungszeitraum verteilt, wenn sie innerhalb der nächsten zwölf Monate zufließen.
- Bei einem Bewilligungszeitraum von weniger als zwölf Monaten wird das durchschnittliche monatliche Einkommen auf zwölf Monate hochgerechnet.