Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. September 2008
§ 13
§ 13 – Gesamteinkommen
(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.
Kurz erklärt
- Das Gesamteinkommen setzt sich aus den Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder zusammen.
- Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen werden vom Gesamteinkommen abgezogen.
- Die relevanten Freibeträge sind in den §§ 17 und 17a geregelt.
- Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen sind in § 18 festgelegt.
- Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.