Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. September 2008
§ 19

§ 19 – Höhe des Wohngeldes

(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt col1 1 * 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. 1 center col1 0 top top left 50 1 none 0 %yes; „M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2. (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt. (3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Kurz erklärt

  • Das monatliche Wohngeld wird für bis zu zwölf Haushaltsmitglieder berechnet und hängt von der Miete und dem Gesamteinkommen ab.
  • Die Formel zur Berechnung des Wohngeldes beinhaltet Variablen wie Miete (M), Einkommen (Y) und spezifische Werte (a, b, c) für die Haushaltsgröße.
  • Die Berechnungsschritte und Rundungen sind in einer speziellen Anlage festgelegt.
  • Für mehr als zwölf Haushaltsmitglieder erhöht sich das Wohngeld um 65 Euro pro zusätzlichem Mitglied.
  • Die Erhöhung des Wohngeldes für zusätzliche Mitglieder ist auf die Höhe der Miete oder Belastung begrenzt.