§ 9 – Miete
(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. (2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht: Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser, normal normal Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, normal normal die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind, normal normal Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge, normal normal Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste. normal normal normal arabic Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen. (3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.
Kurz erklärt
- Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung von Wohnraum, einschließlich zusätzlicher Kosten.
- Heizkosten und Warmwasserkosten sind von der Miete ausgeschlossen.
- Auch Kosten für Haushaltsenergie und Garagen sind nicht Teil der Miete.
- Vergütungen für zusätzliche Dienstleistungen, die über die Wohnraumnutzung hinausgehen, zählen nicht zur Miete.
- Bei bestimmten Regelungen wird der Mietwert oder eine Kombination aus Höchstbetrag und Klimakomponente zur Berechnung der Miete herangezogen.