§ 38 – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und normal normal b) des Einkommens (§§ 13 bis 18) normal normal normal alpha zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist; normal normal die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12); normal normal die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben; normal normal die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung kann Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes erlassen, die die Ermittlung von Mieten und Einkommen betreffen.
- Es dürfen pauschalierende Regelungen getroffen werden, wenn eine detaillierte Ermittlung zu schwierig ist.
- Die Bundesregierung legt Mietenstufen für Gemeinden fest.
- Es werden Einzelheiten zum automatisierten Datenabgleich und dessen Kosten geregelt.
- Beschlüsse des Bundestages zu Höchstbeträgen für Mieten und Wohngeld haben Vorrang vor den Verordnungen.