Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Juli 1953
§ 32

§ 32 – versammlg

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz gilt auch in Berlin.
  • Die Regelung basiert auf § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes.
  • Rechtsverordnungen, die aus diesem Gesetz entstehen, sind ebenfalls in Berlin gültig.
  • Diese Gültigkeit folgt den Bestimmungen des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Anwendung in Berlin.