§ 2 – Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder normal dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden. normal arabic (2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland. (3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
Kurz erklärt
- Beamte werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, wo sie am 5. Juni 2015 tätig sind oder später zugeordnet werden.
- Diese Beamten gelten als Bundesbeamte und unterliegen den Vorschriften für Bundesbeamte, sofern nicht anders geregelt.
- Ihre Ansprüche richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
- Das Postnachfolgeunternehmen ist verantwortlich für die Zahlung und Kosten von vermögensrechtlichen Ansprüchen.
- Wenn das Postnachfolgeunternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, muss es der Bundesrepublik Deutschland die geleisteten Zahlungen erstatten.