Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1956
§ 10k
§ 10k – montanmitbestgergg
(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 8, 10c, 10d und 10h behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. (3) Die Kosten der Wahlen trägt das herrschende Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Kurz erklärt
- Wahlen dürfen nicht behindert werden.
- Das aktive und passive Wahlrecht darf nicht eingeschränkt werden.
- Wahlen dürfen nicht durch Drohungen oder Versprechen beeinflusst werden.
- Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen.
- Fehlende Arbeitszeit für Wahlen darf nicht zu Lohnkürzungen führen.