Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 10c

§ 10c – montanmitbestgergg

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag, im Statut) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist. (2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Konzerns unterzeichnet sein. (3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer entfallen.

Kurz erklärt

  • Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, geheim und nach Verhältniswahl.
  • Die Wahlzeit ist im Gesetz oder in der Satzung festgelegt.
  • Wahlvorschläge müssen von einem Fünftel oder 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein.
  • Bei nur einem Wahlvorschlag findet eine Mehrheitswahl statt.
  • Der Wahlvorschlag muss mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie es Aufsichtsratsmitglieder für die Arbeitnehmer gibt.