Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 10d

§ 10d – montanmitbestgergg

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 10c Abs. 1 bestimmte Zeit. (2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die im Konzern vertreten sind. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Falle muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.

Kurz erklärt

  • Die Delegierten wählen die gewerkschaftlichen Aufsichtsratsmitglieder geheim und nach Verhältniswahl.
  • Die Wahl erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, wie in § 10c Abs. 1 festgelegt.
  • Wahlvorschläge müssen von den im Konzern vertretenen Gewerkschaften kommen.
  • Bei nur einem Wahlvorschlag findet eine Mehrheitswahl statt.
  • Der Wahlvorschlag muss mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie gewerkschaftliche Vertreter gewählt werden sollen.