Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1956
§ 1
§ 1 – montanmitbestgergg
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen von Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Unternehmen beherrschen, in dem die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 347 - (Montan-Mitbestimmungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht haben, regelt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer haben Mitbestimmungsrechte in Aufsichtsräten und Vertretungsorganen von Aktiengesellschaften und GmbHs.
- Diese Regelung gilt für Unternehmen, die von anderen Unternehmen beherrscht werden.
- Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer erfolgt gemäß dem Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951.
- Das Gesetz betrifft insbesondere Unternehmen der Bergbau- sowie der Eisen- und Stahlindustrie.
- Die genauen Vorschriften zur Mitbestimmung sind im genannten Gesetz festgelegt.