Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1956
§ 10d
§ 10d – montanmitbestgergg
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 10c Abs. 1 bestimmte Zeit. (2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die im Konzern vertreten sind. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Falle muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
Kurz erklärt
- Die Delegierten wählen die gewerkschaftlichen Aufsichtsratsmitglieder geheim und nach Verhältniswahl.
- Die Wahl erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, wie in § 10c Abs. 1 festgelegt.
- Wahlvorschläge müssen von den im Konzern vertretenen Gewerkschaften kommen.
- Bei nur einem Wahlvorschlag findet eine Mehrheitswahl statt.
- Der Wahlvorschlag muss mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie gewerkschaftliche Vertreter gewählt werden sollen.