Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 10e

§ 10e – montanmitbestgergg

(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt. (3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 5a entspricht; § 10f Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Zu jedem Wahlvorschlag kann ein Ersatzmitglied für den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden.
  • Ein Bewerber kann nicht gleichzeitig als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
  • Wird ein Bewerber gewählt, ist auch das vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.
  • Das Nachrücken eines Ersatzmitglieds ist ausgeschlossen, wenn es die Geschlechterverteilung im Aufsichtsrat der Arbeitnehmer beeinträchtigt.
  • Die Regelungen des § 10f Absatz 2 Satz 2 gelten ebenfalls für diesen Fall.