Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1956
§ 10o
§ 10o – montanmitbestgergg
(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt. (2) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Ein Aufsichtsratsmitglied muss Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein.
- Wenn dieses Mitglied die Wählbarkeit verliert, endet sein Amt.
- Der zweite Absatz ist nicht mehr gültig.