Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 10o

§ 10o – montanmitbestgergg

(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt. (2) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Ein Aufsichtsratsmitglied muss Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein.
  • Wenn dieses Mitglied die Wählbarkeit verliert, endet sein Amt.
  • Der zweite Absatz ist nicht mehr gültig.