Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 5a

§ 5a – montanmitbestgergg

Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Kurz erklärt

  • In Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen müssen mindestens 30 Prozent Frauen und Männer vertreten sein.
  • Diese Regelung gilt auch für nicht börsennotierte Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes.
  • Die Vorgabe bezieht sich auf die Mitglieder der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.
  • Die Regelung ist im Aktiengesetz verankert.
  • Sie soll eine ausgewogene Geschlechterverteilung in den Aufsichtsräten fördern.