§ 5 – montanmitbestgergg
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus a) sieben Vertretern der Anteilseigner, normal normal b) sieben Vertretern der Arbeitnehmer, normal normal c) einem weiteren Mitglied. normal normal normal arabic Bei Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. In diesem Fall beträgt die Zahl der in Satz 2 Buchstabe a und b bezeichneten Mitglieder je zehn. (2) Für die Bestellung der in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a genannten Mitglieder gilt § 5 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes; für ihre Abberufung gilt § 103 des Aktiengesetzes. (3) Auf das in Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c genannte Mitglied findet § 4 Abs. 2 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes Anwendung. Für seine Bestellung gilt § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, wobei an die Stelle des § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes die §§ 6 bis 10i dieses Gesetzes treten; für seine Abberufung gilt § 11 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes. (4) § 4 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes findet Anwendung. (5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen. Die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. (6) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern: sieben Anteilseigner, sieben Arbeitnehmer und ein weiteres Mitglied.
- Bei Unternehmen mit über 25 Millionen Euro Kapital kann der Aufsichtsrat auf einundzwanzig Mitglieder erweitert werden, wobei die Anzahl der Anteilseigner und Arbeitnehmer jeweils auf zehn steigt.
- Die Bestellung und Abberufung der Anteilseigner erfolgt nach bestimmten gesetzlichen Regelungen.
- Für das zusätzliche Mitglied gelten spezielle Bestimmungen des Montan-Mitbestimmungsgesetzes.
- Arbeitnehmer sind gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz definiert, während bestimmte Personen nicht als Arbeitnehmer gelten.