Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1956
§ 5a
§ 5a – montanmitbestgergg
Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Kurz erklärt
- In Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen müssen mindestens 30 Prozent Frauen und Männer vertreten sein.
- Diese Regelung gilt auch für nicht börsennotierte Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes.
- Die Vorgabe bezieht sich auf die Mitglieder der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.
- Die Regelung ist im Aktiengesetz verankert.
- Sie soll eine ausgewogene Geschlechterverteilung in den Aufsichtsräten fördern.