Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1956
§ 22
§ 22 – montanmitbestgergg
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 10g Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des herrschenden Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt für Wahlen von Arbeitnehmer-Aufsichtsratsmitgliedern bis zum 31. März 2022.
- Die Regelungen sind die, die bis zum 11. August 2021 in Kraft waren.
- Eine Wahl ist abgeschlossen, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrats bekannt gegeben werden.
- Die Bekanntgabe muss durch das zuständige Organ des Unternehmens erfolgen.
- Das zuständige Organ ist das, das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugt ist.