Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 10g

§ 10g – montanmitbestgergg

Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Daneben ist in jedem abhängigen Konzernunternehmen das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ zur Bekanntmachung in dessen Betrieben verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Das Organ des herrschenden Unternehmens muss die Namen der Aufsichtsratsmitglieder und Ersatzmitglieder bekanntgeben.
  • Diese Bekanntgabe muss sofort nach der Bestellung erfolgen.
  • Die Namen sind in den Betrieben des Unternehmens und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
  • Auch in abhängigen Konzernunternehmen muss das zuständige Organ die Namen bekanntmachen.
  • Diese Regelung gilt für alle Betriebe des Unternehmens.