Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 10f

§ 10f – montanmitbestgergg

(1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 5a nicht erreicht worden sind, ist zu gewährleisten, dass unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sind, in einem Aufsichtsrat mit 15 Mitgliedern mindestens eine Frau und mindestens ein Mann und in einem Aufsichtsrat mit 21 Mitgliedern mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer sowie unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften jeweils eine Frau und ein Mann vertreten sind. (2) Um diese Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben oder normal bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahlgang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Höchstzahlen die niedrigsten Höchstzahlen erhalten haben. normal arabic Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl besetzt.

Kurz erklärt

  • In Aufsichtsräten mit 15 Mitgliedern müssen mindestens eine Frau und ein Mann unter den Arbeitnehmervertretern sein.
  • In Aufsichtsräten mit 21 Mitgliedern sind mindestens zwei Frauen und zwei Männer erforderlich.
  • Auch unter den Gewerkschaftsvertretern muss jeweils eine Frau und ein Mann vertreten sein.
  • Wenn die Geschlechterverteilung nicht erreicht wird, sind die Wahlen der überrepräsentierten Geschlechter ungültig.
  • Unbesetzte Sitze aufgrund ungültiger Wahlen werden durch gerichtliche Ersatzbestellung oder Nachwahl besetzt.