Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 18

§ 18 – montanmitbestgergg

Im Fall des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes sind auf das Verfahren des Oberlandesgerichts die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Kurz erklärt

  • Der § 8 Abs. 3 Satz 4 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes regelt ein spezielles Verfahren.
  • Die Vorschriften für das Verfahren in Familiensachen und freiwilliger Gerichtsbarkeit gelten hier ebenfalls.
  • Das Verfahren wird vom Oberlandesgericht durchgeführt.
  • Es gibt keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechtsmittel einzulegen.
  • Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Angelegenheiten im Montanbereich.