Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 17

§ 17 – montanmitbestgergg

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und die Aufstellung der Wählerlisten, normal normal die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll, normal normal die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, normal normal die Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auf diejenigen, die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein müssen, und die Gewerkschaftsvertreter sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter, normal normal die Errechnung der Zahl der Delegierten, normal normal die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung, normal normal die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die Bekanntmachung des Ausschreibens, normal normal die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 10i Absatz 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen, normal normal die Stimmabgabe, normal normal die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für seine Bekanntmachung, normal normal die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung kann Regeln für die Wahl und Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erlassen.
  • Es werden Vorschriften zur Vorbereitung der Wahl, Bestellung von Wahlvorständen und Erstellung von Wählerlisten festgelegt.
  • Die Art der Wahl (direkt oder durch Delegierte) und die Fristen für Einsichtnahme und Einsprüche werden geregelt.
  • Es wird bestimmt, wie viele Arbeitnehmervertreter aus Konzernunternehmen und Gewerkschaften kommen und wie Geschlechter berücksichtigt werden.
  • Die Verfahren zur Stimmabgabe, Ergebnisfeststellung und Aufbewahrung der Wahlunterlagen werden ebenfalls festgelegt.