Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1956
§ 2

§ 2 – montanmitbestgergg

Liegen bei dem herrschenden Unternehmen nach seinem eigenen überwiegenden Betriebszweck die Voraussetzungen für die Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes vor, so gilt für das herrschende Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz. Dies gilt auch, solange in dem herrschenden Unternehmen das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes fortbesteht.

Kurz erklärt

  • Das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt für das herrschende Unternehmen, wenn dessen Betriebszweck die Voraussetzungen erfüllt.
  • Die Anwendung des Gesetzes bleibt bestehen, solange das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes weiterhin gilt.
  • Das herrschende Unternehmen muss die relevanten Bedingungen selbst beurteilen.
  • Das Gesetz regelt die Mitbestimmung in Unternehmen der Montanindustrie.
  • Die Regelung ist unabhängig von anderen Mitbestimmungsrechten im Unternehmen.